Da vorliegend aber ein Zusammenhang zwischen dem Berufsunfallrisiko einer bestimmten Betriebsart und dem NBU-Risiko der Betriebsangehörigen erstellt ist, da zudem die Unterscheidung zwischen branchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten nicht unbedingt risikogerechter ist und im Verhältnis zur zu erwartenden höheren Risikogerechtigkeit (auf der Seite der Betriebe und der Versicherer) einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht, rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung die Zuteilung zum NBU-Prämientarif aufgrund der Betriebszugehörigkeit. Eine Differenzierung des Tarifs für diejenigen Versicherten, die nicht eine