13 (individuelle Risiken sind kaum identisch) zu einer Risikogemeinschaft zusammengefasst werden, obwohl grundsätzlich die Risikogerechtigkeit und mithin die Rechtsgleichheit am grössten wäre, wenn jedes individuelle Risiko gesondert betrachtet würde. Das Gesetz der grossen Zahl erfordert möglichst grosse Risikogemeinschaften; gleichzeitig setzt aber eine statistische Regelmässigkeit genügend homogene Risikogemeinschaften voraus (Maurer, a. a. O., S. 63). Zwischen Grösse und Homogenität ist daher eine gewisse Abwägung erforderlich. Die Bildung von Risikogemeinschaften erfordert stets einen gewissen Schematismus und führt mithin in Einzelfällen immer zu