Allfällige Unterschiede im Freizeitverhalten einzelner Betriebsangehöriger können dabei nicht berücksichtigt werden. Denn einerseits erfordert die individuelle Erfassung des genauen Freizeitrisikos jeder einzelnen Person einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Andererseits setzt eine Prämienbemessung die Bildung von Risikogemeinschaften voraus, welchen die Einzelpersonen zugeordnet werden müssen. Denn nach dem Gesetz der grossen Zahl nehmen die Zufallsschwankungen ab und wächst die statistische Regelmässigkeit, wenn man die Zahl der Beobachtungen vergrössert (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 63).