92 Abs. 6 UVG), ist der Klassenbildung im Grundsatz und der Bildung von vier Klassen nach Wirtschaftszweigen im Besonderen nichts entgegenzuhalten. bb. Fraglich ist hingegen, ob die Bildung der Wirtschaftszweige risikogerecht ist, basiert sie doch nicht auf den Risikoerfahrungen der in ihnen zusammengefassten Betriebsarten im NBU-Bereich. Indessen bestätigen die nach den gesetzlichen Bestimmungen erhobenen Statistiken die These, dass sich die Unfallkosten der verschiedenen Wirtschaftszweige in der NBU-Versicherung signifikant voneinander unterscheiden und der Risikoverlauf somit von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt wird (vgl. E. 7).