11 aa. Die Klassenbildung im vierten Schritt erweist sich als risikogerecht und damit als gesetzmässig, indem sie auf der Grundlage der NBU-Risikoerfahrungen vorgenommen wurde. Dass dabei jene Wirtschaftszweige, die aufgrund ihres Risikosatzes gerade nicht mehr in die tiefere Klasse fallen und in der höheren Klasse den tiefsten Risikosatz aufweisen, einen verglichen mit den andern derselben Risikogemeinschaft zugeteilten Wirtschaftszweigen höheren Solidaritätsbeitrag zahlen, liegt in der Natur der Sache. Jede Grenzziehung führt zu solchen «Ungleichbehandlungen».