In der jetzigen Ausgestaltung des Tarifs stellt die NBU-Prämie somit eine Mischung einer risikogerechten Prämie und einer Einheitsprämie dar. b. Bei der Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des NBU-Prämientarifs bzw. der im vorliegenden Fall angewandten Tarifposition kann davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung zum Tarif insgesamt rechtmässig ist, wenn die einzelnen Schritte nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstossen und wenn die Klassenbildung sich insgesamt als dem Risiko entsprechend erweist.