(Art. 92 Abs. 1 UVG). Bei einer Brutto-Prämie von 20 bzw. 18 bzw. 16,3 Lohnpromillen entrichten somit die den Risikogemeinschaften D bzw. C bzw. B zugeteilten Wirtschaftszweige tiefere Beiträge, als ihrem Risiko entsprechen würde. Sie gelangen somit in Genuss von Solidaritätsleistungen der der Risikogemeinschaft A zugeteilten Wirtschaftszweige. In der jetzigen Ausgestaltung des Tarifs stellt die NBU-Prämie somit eine Mischung einer risikogerechten Prämie und einer Einheitsprämie dar.