Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1 Abs. 1 UVG), deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden beträgt (Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden; abweichende Abreden zu ihren Gunsten bleiben vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 UVG). Die Zuteilung der Versicherten zu den vier Klassen des NBU-Prämientarifs geschieht in einer Weise, die gedanklich in vier Schritte gegliedert werden kann: aa.