beruflichen Vorsorge regeln die Vorsorgeeinrichtungen - im Rahmen der Verfassung und der allgemeinen Rechtsgrundsätze - das Beitragssystem - wie die UVG-Versicherer - autonom (Art. 65 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], SR 831.40); dass die Beiträge dem Risiko zu entsprechen haben, ist - abweichend vom UVG - gesetzlich nicht vorgeschrieben. 7. In dem seit dem 1. Januar 1995 geltenden Tarif der SUVA für die NBU-Versicherung ist die Risikogemeinschaft A in die Klasse 5, die Risikogemeinschaft B in die Klasse 7, die Risikogemeinschaft C in die Klasse 9 und die Risikogemeinschaft D in die Klasse 11 eingereiht.