8 und Zivilschutz [EOG], SR 834.1). Art. 4 des BG vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) schreibt die Erhebung eines einheitlichen Beitragssatzes vor, ebenso Art. 18 des BG vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1). In der obligatorischen Krankenversicherung bindet die Gesetzgebung die Versicherer bei der Prämiengestaltung insofern, als der Versicherer von seinen (nicht mehr in Ausbildung befindlichen) Versicherten die gleichen Prämien erheben muss (Art. 61 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG], SR 832.10). In der