einheitlichen Beitrages vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vor, während Art. 8 AHVG für die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine je nach Einkommenshöhe abgestufte Skala vorschreibt; Art. 10 AHVG schreibt für die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten eine Abstufung je nach ihren sozialen Verhältnissen vor. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Beitragsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 3 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20) und in der Erwerbsersatzordnung (Art. 27 des BG vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst