92 Abs. 1 UVG, wonach die Prämie dem Risiko zu entsprechen hat - offen, nach welchen Kriterien die Abstufung vorgenommen werden darf; lediglich die Abstufung nach dem Geschlecht der versicherten Person ist untersagt (Art. 92 Abs. 6 zweiter Satz UVG in der Fassung gemäss Änderung vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994). Damit unterscheidet sich von Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bildung von Tarifklassen in der obligatorischen Unfallversicherung von derjenigen in den anderen Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge erhoben werden. So schreibt Art. 5 des BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Erhebung eines