die Erhöhung für die drei oberen Tarifklassen ist deshalb nur zum Teil Folge der Schaffung eines Vier-Klassen-Tarifs, nämlich in der zweitobersten Tarifklasse die Erhöhung um 0,9 und in der obersten Tarifklasse diejenige um 2,9 Lohnpromille, während die drittoberste Tarifklasse im Vier-Klassen-Tarif gegenüber der Einheitsprämie eine Reduktion um 0,8‰ erfährt. 6. Art. 92 Abs. 6 UVG erlaubt die Prämienabstufung in der NBU-Versicherung. Die Gesetzesbestimmung lässt - unter Vorbehalt der auch für die Berufsunfallversicherung geltenden Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 UVG, wonach die Prämie dem Risiko zu entsprechen hat - offen, nach welchen Kriterien die Abstufung vorgenommen werden darf;