7 (ausserhalb der Landwirtschaft) auf 12,43 Lohnpromille; in der Landwirtschaft betrugen sie für Frauen 5,54 und für Männer 8,36 Lohnpromille. Auf 1. Januar 1985 stiegen die Prämien auf 8,47 bzw. 14,12 und in der Landwirtschaft auf 5,66 bzw. 9,47 Lohnpromille. Als Folge des Gleichstellungsgebotes von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 BV) hoben die UVG-Versicherer auf 1. Januar 1993 die Prämiendifferenzierung zwischen den Geschlechtern auf. Die SUVA setzte für alle Versicherten eine Einheitsprämie von 13,6 Lohnpromille fest. Infolge des Anstiegs der Kosten der Freizeitunfälle wurde der Prämiensatz auf 1. Januar 1994 auf 15,5 Lohnpromille erhöht.