Die Frage, ob die konkret angewendete Tarifbestimmung das gesetzliche Erfordernis der Risikogerechtigkeit erfüllt, ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zu überprüfen. 5. Beim Inkrafttreten des UVG, mit dem nebst der SUVA andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen wurden, nämlich am 1. Januar 1984, beliefen sich die Prämien der NBU-Versicherung für Frauen (ausserhalb der Landwirtschaft) auf 8,25 Lohnpromille, für Männer