Die gesetzlich geforderte Risikogerechtigkeit kann mithin nicht absolute Geltung beanspruchen, sondern ist gegenüber anderen geltenden Grundsätzen abzuwägen. Unter Umständen erfordert daher ein anderer Grundsatz, etwa die Verwaltungsökonomie, eine gewisse Abweichung von der Risikogerechtigkeit. Das gesetzliche Erfordernis der Risikogerechtigkeit geht daher nicht weiter als das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung, welches unter Umständen ein Abweichen vom Grundsatz erlaubt. Die Frage, ob die konkret angewendete Tarifbestimmung das gesetzliche Erfordernis der Risikogerechtigkeit erfüllt, ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zu überprüfen.