89 und 90 UVG (implizit) enthaltene Prinzip der ausgeglichenen Rechnung, einer gesunden Versicherungsführung und mithin der Verwaltungsökonomie. Auch muss die Risikogerechtigkeit mit den allgemeinen Grundsätzen der Versicherungstechnik und der Tarifgestaltung in Einklang stehen, so etwa mit dem Grundsatz der Solidarität innerhalb einer bestimmten Risikogruppe oder mit dem sogenannten Gesetz der grossen Zahl (siehe dazu E. 9). Die gesetzlich geforderte Risikogerechtigkeit kann mithin nicht absolute Geltung beanspruchen, sondern ist gegenüber anderen geltenden Grundsätzen abzuwägen.