Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.). d. Der Gesetzeswortlaut scheint an der Risikogerechtigkeit keine Abstriche zu erlauben, und zwar auch nicht aus allenfalls sachlich gerechtfertigten Gründen. Insofern geht die Risikogerechtigkeit weiter als die in Art.