Die der Verwaltung verschaffte Erleichterung muss aber die in einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen (Weber-Dürler, a. a. O., ZBl 87/1986, S. 212 f., BGE 107 V 206). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat unter Hinweis auf die Verwaltungsökonomie und die Finanzlage der Krankenkassen eine gewisse Rechtsungleichheit als gerechtfertigt betrachtet (BGE 112 V 289; SVR 1995, KV Nr. 60, S. 188).