6 Insbesondere im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht, beides Gebiete der Massenverwaltung, ist eine rationelle Bearbeitung auf weite Strecken unerlässlich. Häufig nimmt der Gesetzgeber eine gewisse Abstufung vor, stellt jedoch - um die Aufgabe der Verwaltung zu erleichtern - auf leicht erkennbare Merkmale ab. Die der Verwaltung verschaffte Erleichterung muss aber die in einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen (Weber-Dürler, a. a. O., ZBl 87/1986, S. 212 f., BGE 107 V 206).