Sofern das gewählte Unterscheidungsmerkmal an sich sachlich vertretbar ist, hält eine solche Lösung nach der bundesgerichtlichen Praxis vor der Rechtsgleichheit stand (Beatrice Weber-Dürler, Die Rechtsgleichheit in ihrer Bedeutung für die Rechtssetzung, Diss. Zürich 1973, S. 186 ff.; dieselbe, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Gemeindeverwaltung [ZBl] 87/1986, S. 193 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 220 f.).