siehe auch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62 f.). Das Gebot der Gleichbehandlung ist auch bei der Ausgestaltung von Tarifen im Sozialversicherungsrecht zu beachten (BGE 121 II 204). Eine rechtsetzende Instanz ist mitunter darauf angewiesen, im Hinblick auf die Praktikabilität eines Erlasses auf differenzierte Unterscheidungen zu verzichten und eine eher schematische Lösung zu treffen. Sofern das gewählte Unterscheidungsmerkmal an sich sachlich vertretbar ist, hält eine solche Lösung nach der bundesgerichtlichen Praxis vor der Rechtsgleichheit stand (Beatrice Weber-Dürler, Die Rechtsgleichheit in ihrer Bedeutung für die Rechtssetzung, Diss.