Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden müssen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der Unterschied oder die Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 119 Ia 128 E. 2b, 118 Ia 2 E. 3a, 117 Ia 101 E. 3a und 259 E. 3b, 117 V 173 E. 6a und 316 E. 4b, 115 V 233 E. 5, 114 V 108 E. 3b und 185 E. 2b; siehe auch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62 f.).