Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1 UVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit ist somit primär danach zu fragen, ob der Tarif risikogerecht ausgestaltet ist. c. Die Verfassungsmässigkeit des Tarifs ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zu prüfen. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.