Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Art. 92 Abs. 1 UVG). In der NBU-Versicherung können laut Art. 92 Abs. 6 UVG Tarifklassen gebildet werden. Das Gesetz präzisiert, abgesehen vom Verbot der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht, nicht, nach welchen Kriterien diese Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art