Das kann zur Folge haben, dass eine Einzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten aufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.). c. Die Rechtmässigkeit einer Verordnung oder eines Tarifs ist von Amtes wegen zu überprüfen. Es besteht nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht, vorfrageweise die verfassungsmässige Mängelfreiheit des anzuwendenden Rechts zu prüfen und verfassungswidriges Recht nicht anzuwenden (Schiesser, a. a. O., S. 139 ff., S. 147 f.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 117 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.