Diese sind generelle und abstrakte Normen. Das Gesetz umschreibt den Umfang der Autonomie. So wird der SUVA bzw. deren Verwaltungsrat in Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG hinsichtlich der Aufstellung der Prämientarife Autonomie zugestanden (Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 140 f.; derselbe, Bundessozialversicherungsrecht, 2. unveränderte Aufl., Basel 1994, S. 19 f.). Die Tarife der SUVA stellen somit Satzungen dar. Der Tarif stützt sich auf eine formelle gesetzliche Delegation; er ist mithin hierarchisch dem Gesetz untergeordnet.