Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tarif entbehre einer sachlichen Grundlage und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie bestreitet insbesondere das Vorliegen eines positiven Zusammenhangs zwischen dem Berufsunfall- und dem NBU-Risiko und damit die auf diesem Zusammenhang beruhende Klassenbildung. 3. Bezüglich der strittigen Einreihung in den NBU-Tarif stellt sich zunächst die Frage nach dessen Gesetz- und Verfassungsmässigkeit. Darauf ist vorab einzugehen. a. Der Gesetzgeber räumt den Sozialversicherungsträgerinnen ein gewisses Mass an Autonomie ein. Damit erhalten sie die Befugnis, Satzungen zu erlassen. Diese sind generelle und abstrakte Normen.