Ist daher die Arbeitgeberin zu Recht Adressatin der angefochtenen Verfügung gewesen, ist ihr auch das Beschwerderecht zuzugestehen. Sie übt dieses für sich selbst aus, sofern sie die streitigen Prämien selbst trägt, und andernfalls für ihre Arbeitnehmenden. 2. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der Risikogemeinschaft B des seit dem 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Prämientarifs für die NBU-Versicherung zugeteilt ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tarif entbehre einer sachlichen Grundlage und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot.