Bei einer grossen Zahl von betroffenen Arbeitnehmenden ist es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gerechtfertigt, auf eine Zustellung an jede einzelne versicherte Person zu verzichten und die Verfügung einzig den Arbeitgebenden zuzustellen (Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [Publikation des Bundesamtes für Sozialversicherung; ab 1984] [RKUV] 1990 Nr. U 106, S. 280; BGE 113 V 3). Ist daher die Arbeitgeberin zu Recht Adressatin der angefochtenen Verfügung gewesen, ist ihr auch das Beschwerderecht zuzugestehen.