Hingegen schulden die Arbeitgebenden den gesamten Prämienbetrag, also sowohl den auf die Berufsunfall- als auch den auf die Nichtberufsunfallversicherung entfallenden Prämienbetrag. Sie ziehen den Anteil der Arbeitnehmenden von deren Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und 2 UVG). Von einer Neueinreihung in den NBU-Prämientarif sind daher vorbehältlich besonderer Abreden die Arbeitnehmenden betroffen. Vorliegend hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Verfügung betreffend die Neueinreihung in den Prämientarif für die NBU-Versicherung einzig der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zugestellt. Dieses Vorgehen ist aufgrund verschiedener Umstände gutzuheissen.