48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, (a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat sowie (b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. In der NBU-Versicherung, um die es vorliegend geht, tragen grundsätzlich die Arbeitnehmenden die entsprechenden Prämien. Abreden zu ihren Gunsten sind aber möglich (Art. 91 Abs. 2 UVG). Hingegen schulden die Arbeitgebenden den gesamten Prämienbetrag, also sowohl den auf die Berufsunfall- als auch den auf die Nichtberufsunfallversicherung entfallenden Prämienbetrag.