b. Die Beschwerde ist fristgerecht und unter Einhaltung der Vorschriften von Art. 49 ff. des BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, auf das Verfahren der Eidgenössischen Rekurskommissionen anwendbar gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG) eingereicht worden. c. Fraglich ist hingegen, ob die X AG als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, (a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat sowie (b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.