1.a. Im Sinne von Art. 109 Bst. b des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) beurteilt die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung betreffend die Zuteilung der Beschwerdeführerin in den Prämientarif für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU-Versicherung) und fällt somit in die Kompetenz der Rekurskommission. b. Die Beschwerde ist fristgerecht und unter Einhaltung der Vorschriften von Art.