{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-I--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003413.pdf?ID=150003413", "Checksum": "43f8ac899e391f275da1785f9e9f93b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:25", "Checksum": "40ef9cd2b410b2edc98124f78611bebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r\n\n 13\n(individuelle Risiken sind kaum identisch) zu einer Risikogemeinschaft\nzusammengefasst werden, obwohl grundsätzlich die Risikogerechtigkeit\nund mithin die Rechtsgleichheit am grössten wäre, wenn jedes individuelle\nRisiko gesondert betrachtet würde. Das Gesetz der grossen Zahl erfordert\nmöglichst grosse Risikogemeinschaften; gleichzeitig setzt aber eine statistische\nRegelmässigkeit genügend homogene Risikogemeinschaften voraus (Maurer,\na. a. O., S. 63). Zwischen Grösse und Homogenität ist daher eine gewisse\nAbwägung erforderlich.\nDie Bildung von Risikogemeinschaften erfordert stets einen\ngewissen Schematismus und führt mithin in Einzelfällen immer zu\nUngleichbehandlungen. Da vorliegend aber ein Zusammenhang zwischen\ndem Berufsunfallrisiko einer bestimmten Betriebsart und dem NBU-Risiko\nder Betriebsangehörigen erstellt ist, da zudem die Unterscheidung zwischen\nbranchentypischen und branchenuntypischen Tätigkeiten nicht unbedingt\nrisikogerechter ist und im Verhältnis zur zu erwartenden höheren\nRisikogerechtigkeit (auf der Seite der Betriebe und der Versicherer) einen\nunverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht, rechtfertigt sich\nunter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung die Zuteilung zum\nNBU-Prämientarif aufgrund der Betriebszugehörigkeit.\nEine Differenzierung des Tarifs für diejenigen Versicherten, die nicht eine\ndie betreffende Betriebsart charakterisierende Tätigkeit ausüben, ist auch\nim Hinblick auf die relativ geringe Prämiendifferenz, die die Differenzierung\nbewirken würde, nicht geboten (BGE 112 V 283).\nSchliesslich sprechen auch Überlegungen der Arbeitssicherheit für ein\nAnknüpfen an die Betriebs- bzw. Branchenzugehörigkeit, zumal sich die\nbetriebliche Arbeitssicherheitskultur auch auf das Freizeitverhalten der\nArbeitnehmenden auswirken dürfte und Anstösse für sicheres Verhalten in\nder Freizeit auch von den nach Wirtschaftszweigen organisierten Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen ausgehen.\nc. Die Einteilung des Prämientarifs in der NBU-Versicherung in vier\nRisikogemeinschaften und die Zuteilung der Betriebe nach ihrer Betriebsart\nund Branchenzugehörigkeit zu einer dieser Risikogemeinschaften ist\ndaher sachlich begründet, ist risikogerechter - wenn auch weniger\nsolidarisch - als der frühere Einheitstarif und hält an sich vor Art. 4\nBV stand (vgl. auch Hans-Peter Bär, Probleme äquivalenzorientierter\nPrämienbemessung am Beispiel der obligatorischen Unfallversicherung,\nDiss. Zürich 1994, S. 201; Franz von Arx, Eine salomonische Lösung in der\nNichtberufsunfallversicherung, SUVA-Bulletin 1995/58, S. 2; von Arx / Molinaro,\na. a. O., S. 6).\n9. Da die Versicherer bei der Aufstellung der Prämientarife innerhalb\ndes Rahmens, den ihnen die Verfassung und das Gesetz stecken, autonom\nsind, ist es nicht Sache der Rekurskommission, andere Kriterien, nach\ndenen Tarifklassen auch gebildet werden könnten (z. B. Alter, Wohnsitz,\nFreizeitbeschäftigungen der Versicherten, Wiedereingliederungsmöglichkeiten\nim Betrieb usw.), zu prüfen bzw. die Verwendung anderer Kriterien bzw. die\nRückkehr zur Einheitsprämie oder aber die Differenzierung des Tarifs je nach\nden Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs (Bonus-Malus) zu empfehlen.\nDas Geschlecht als Kriterium für die Klassenbildung zu wählen, ist schon von\nGesetzes wegen her nicht zulässig. Die Rekurskommission hat sich darauf\n\n14\nzu beschränken, vorfrageweise die Rechtmässigkeit des Prämientarifs, wie\ner von den Versicherern geschaffen wurde, zu überprüfen, wobei von der\nÜberprüfungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. E. 3.b).\nZusammenfassend ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die mit dem\nneuen NBU-Prämientarif eingeführte Prämienabstufung entsprechend dem\nWirtschaftszweig, dem die Betriebe und die Versicherten angehören, dem\ngesetzlichen Gebot der Risikogerechtigkeit Rechnung trägt, nicht gegen das\nverfassungsmässige Gebot\nder Gleichbehandlung verstösst und der Tarif insofern rechtmässig ist.\nInsoweit erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.23A_I - Auszug aus dem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung vom 28. Juni 1996 in Sachen X AG gegen SUVA, 150/96\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 413\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}