{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-I--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003413.pdf?ID=150003413", "Checksum": "43f8ac899e391f275da1785f9e9f93b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:25", "Checksum": "40ef9cd2b410b2edc98124f78611bebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r\n\n 12\nauch der erste Schritt der Zuteilung der Versicherten in den Prämientarif,\nnämlich die Zuordnung in die Risikogemeinschaft des Betriebs, nicht\ngesetzwidrig ist.\nIn der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art\nund ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb\ndieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und\nStand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 UVG). Sämtliche\nArbeitnehmenden eines Betriebs werden einheitlich einer Risikoklasse\nzugeordnet, unabhängig davon, ob sie individuell tatsächlich demselben\nberuflichen Unfallrisiko ausgesetzt sind. Damit entsteht eine gewisse\nbetriebliche Solidarität, welche Unterscheidungen zwischen den handwerklich\nTätigen und den in der Administration Tätigen ein und desselben Betriebs\nverhindert. Es liegt nahe, dieselbe innerbetriebliche Solidarität auch auf\ndie NBU-Versicherung auszudehnen. In der bestehenden obligatorischen\nUnfallversicherung ist sowohl der berufliche als auch der nichtberufliche\nZweig auf den Risikoeinheiten der Betriebe aufgebaut. Von Gesetzes wegen\nwerden die Löhne betriebsweise erfasst, Statistiken werden sowohl in der\nBerufsunfall- als auch in der NBU-Versicherung aufgrund der betriebsweise\nzu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen erstellt (Art. 105 Abs. 2 UVV).\nDemgegenüber würde eine Unterscheidung zwischen branchentypischen und\nbranchenuntypischen Tätigkeiten (neben der erheblichen definitionsmässigen\nSchwierigkeit) gleichsam zu individuellen Risikoeinheiten führen. Dies\nwürde eine gesonderte Erfassung des Einkommens und der Tätigkeit jeder\neinzelnen versicherten Person erfordern, wobei Einkommen und Tätigkeit\nerfahrungsgemäss mehr oder weniger häufigen Wechseln unterworfen sind.\nAusserdem müsste der Risikoverlauf jeder einzelnen Tätigkeit verfolgt werden.\nDa aber heute keine entsprechenden statistischen Ergebnisse vorliegen,\nist auch nicht erwiesen, ob tatsächlich sämtliche nicht branchenspezifisch\nTätige innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. alle Buchhalterinnen)\ndasselbe NBU-Risiko aufweisen. Mit anderen Worten ist auf der Ebene\nder Einzelpersonen ein Zusammenhang zwischen beruflichem und\nnichtberuflichem Risiko (noch) nicht nachgewiesen (Franz von Arx / Remo\nMolinaro, Das Unfallrisiko im Beruf und in der Freizeit, SUVA-Bulletin\n1995/59, S. 7). Da aber andererseits feststeht, dass das Berufsunfallrisiko\nsämtlicher Betriebe einer bestimmten Art (z. B. sämtlicher Möbelfabriken)\nmit dem globalen NBU-Risiko sämtlicher Betriebsangehöriger positiv\nkorreliert, ist die betriebsweise Zuordnung zum NBU-Tarif gerechtfertigt.\nAllfällige Unterschiede im Freizeitverhalten einzelner Betriebsangehöriger\nkönnen dabei nicht berücksichtigt werden. Denn einerseits erfordert die\nindividuelle Erfassung des genauen Freizeitrisikos jeder einzelnen Person\neinen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand. Andererseits setzt\neine Prämienbemessung die Bildung von Risikogemeinschaften voraus,\nwelchen die Einzelpersonen zugeordnet werden müssen. Denn nach dem\nGesetz der grossen Zahl nehmen die Zufallsschwankungen ab und wächst\ndie statistische Regelmässigkeit, wenn man die Zahl der Beobachtungen\nvergrössert (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,\n3. Aufl., Bern 1995, S. 63). Die schlüssige Ermittlung des künftigen Risikos\nsetzt somit eine möglichst grosse Risikogemeinschaft voraus. Das Risiko\neiner aus wenigen Risikoeinheiten bestehenden Gemeinschaft hängt\ndemgegenüber stark von Zufällen ab. Daher müssten auch bei individueller\nRisikoerfassung zwangsweise mehr oder weniger unterschiedliche Risiken\n\n"}