{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-I--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003413.pdf?ID=150003413", "Checksum": "43f8ac899e391f275da1785f9e9f93b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:25", "Checksum": "40ef9cd2b410b2edc98124f78611bebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r\n\n 11\naa. Die Klassenbildung im vierten Schritt erweist sich als risikogerecht\nund damit als gesetzmässig, indem sie auf der Grundlage der\nNBU-Risikoerfahrungen vorgenommen wurde. Dass dabei jene\nWirtschaftszweige, die aufgrund ihres Risikosatzes gerade nicht mehr in\ndie tiefere Klasse fallen und in der höheren Klasse den tiefsten Risikosatz\naufweisen, einen verglichen mit den andern derselben Risikogemeinschaft\nzugeteilten Wirtschaftszweigen höheren Solidaritätsbeitrag zahlen,\nliegt in der Natur der Sache. Jede Grenzziehung führt zu solchen\n«Ungleichbehandlungen». Dabei führt ein einheitlicher Prämiensatz\nfür sämtliche Versicherte zur grössten Solidarität (aber zur geringsten\nRisikogerechtigkeit), während mit jeder Gruppenbildung ein Teil der\nSolidarität zugunsten grösserer Risikogerechtigkeit aufgegeben wird. Da aber\ndas Gesetz die Klassenbildung auch in der NBU-Versicherung vorsieht (Art. 92\nAbs. 6 UVG), ist der Klassenbildung im Grundsatz und der Bildung von vier\nKlassen nach Wirtschaftszweigen im Besonderen nichts entgegenzuhalten.\nbb. Fraglich ist hingegen, ob die Bildung der Wirtschaftszweige risikogerecht\nist, basiert sie doch nicht auf den Risikoerfahrungen der in ihnen\nzusammengefassten Betriebsarten im NBU-Bereich. Indessen bestätigen\ndie nach den gesetzlichen Bestimmungen erhobenen Statistiken die\nThese, dass sich die Unfallkosten der verschiedenen Wirtschaftszweige\nin der NBU-Versicherung signifikant voneinander unterscheiden und der\nRisikoverlauf somit von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (mit-)bestimmt\nwird (vgl. E. 7). Die Zusammenfassung der Betriebsarten mit ähnlicher\nwirtschaftlicher Tätigkeit zu einem Wirtschaftszweig erscheint deshalb als\nrisikogerecht. Immerhin wäre es wünschenswert, wenn die statistischen\nGrundlagen über den Risikoverlauf der einzelnen Betriebsarten transparenter\ngemacht würden, damit die Zuteilung nicht nur aufgrund der inhaltlichen\nÄhnlichkeit, sondern auch der statistischen Grundlagen überprüft werden\nkönnte.\ncc. Im Hinblick auf die Abhängigkeit des Risikoverlaufs in der\nNBU-Versicherung von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit erscheint\nauch die Anknüpfung an der Art des Betriebs und damit der zweite Schritt\n(Zusammenfassung der Betriebe zu einer Klasse) als risikoentsprechend. Eine\nweitere Verfeinerung des Tarifs durch das Abstellen auf die Risikoerfahrungen\ndes Einzelbetriebs (Bonus-Malus) - die allenfalls geeignet wäre, die\nSicherheitskultur in einem Betrieb zu stimulieren - wäre von Gesetzes wegen\nmöglich, ist aber nicht vorgeschrieben.\ndd. Indessen ist nicht zu verkennen, dass beim ersten Schritt der\nKlassenbildung sämtliche Betriebsangehörigen gemeinsam einer bestimmten\nKlasse zugeordnet werden. Insbesondere sind von der Zuteilung auch\nPersonen betroffen, die branchenuntypische Tätigkeiten ausüben. Statistisch\nist zwar durchaus nachgewiesen, dass die kaufmännischen Büros ein kleineres\nBerufsunfall- und mithin auch NBU-Risiko aufweisen als Möbelfabriken.\nDoch wird die Buchhalterin im kaufmännischen Büro einer anderen\nRisikoklasse zugeordnet als die Buchhalterin in der Möbelfabrik. Die\nBuchhalterin gehört von ihrem Beruf her der kaufmännischen Branche an\nund müsste daher aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Anstellung\nin einer Möbelfabrik in jene Risikogemeinschaft eingereiht werden, der die\nselbständigen kaufmännischen Büros angehören. Es ist daher zu prüfen, ob\ndiese individuellen Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt sind, ob\n\n"}