{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-I--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003413.pdf?ID=150003413", "Checksum": "43f8ac899e391f275da1785f9e9f93b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:25", "Checksum": "40ef9cd2b410b2edc98124f78611bebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r\n\n 10\neiner identischen Klassenbezeichnung versehen sind. Insgesamt kennt der\nBerufsunfall- und folglich auch der NBU-Tarif 110 Klassen. Kriterium der\nGruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit der Betriebe hinsichtlich\nihrer Arbeitsweise und damit ihres Produkts (z. B. Gruppe der Möbelfabriken\nmit der Klassenbezeichnung 18D).\ncc. In einem dritten Schritt werden die Klassen zu 30 Wirtschaftszweigen\nzusammengefasst (z. B. Wirtschaftszweig C6 Holzverarbeitung). Kriterium\nder Gruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen\nTätigkeit der Betriebsarten. Die SUVA lehnte sich dabei an die Allgemeine\nSystematik der Wirschaftszweige des Bundesamtes für Statistik an. Diese\ngliedert für statistische Zwecke wirtschaftliche Einheiten wie Betriebe nach\nihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (Art der produzierten bzw. verkauften Waren\nund Dienstleistungen unter Berücksichtigung des Produktionsprogramms,\ndes hauptsächlich verarbeiteten Rohstoffs und des Verwendungszwecks der\nhergestellten Erzeugnisse, vgl. Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige\n1985, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Bern 1985, S. 10; gemäss der\nAllgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA], herausgegeben vom\nBundesamt für Statistik, Bern 1995, S. 10, wird die wirtschaftliche Tätigkeit\ngekennzeichnet durch einen Güterinput - Waren und Dienstleistungen -, einen\nProduktionsprozess und einen Güteroutput).\ndd. In einem vierten Schritt werden die Wirtschaftszweige schliesslich\neiner der vier Risikogemeinschaften des NBU-Tarifs zugeteilt. Kriterium der\nGruppenbildung ist in diesem Schritt die Ähnlichkeit des Risikosatzes in der\nNBU-Versicherung in den Jahren 1989 bis 1993. In die Risikogemeinschaft\nA wurden vier Wirtschaftszweige (u. a. die öffentlichen Verwaltungen)\nmit einem NBU-Risikosatz zwischen 10,4 und 12,5‰ eingereiht, in\ndie Risikogemeinschaft B vierzehn Wirtschaftszweige mit einem\nNBU-Risikosatz zwischen 13,4 und 15,9‰, in die Risikogemeinschaft\nC sieben Wirtschaftszweige mit einem NBU-Risikosatz zwischen 17,3\nund 19,9‰ und in die Risikogemeinschaft D fünf Wirtschaftszweige mit\neinem NBU-Risikosatz zwischen 21,6 und 30,1‰. Beizufügen ist, dass\nin der für die NBU-Versicherung zu entrichtenden Prämie ein Zuschlag\nfür Verwaltungskosten von 12,5% und für die Kosten der Verhütung\nvon Nichtberufsunfällen von 0,75% der Nettoprämie enthalten ist\n(Art. 92 Abs. 1 UVG). Bei einer Brutto-Prämie von 20 bzw. 18 bzw. 16,3\nLohnpromillen entrichten somit die den Risikogemeinschaften D bzw. C\nbzw. B zugeteilten Wirtschaftszweige tiefere Beiträge, als ihrem Risiko\nentsprechen würde. Sie gelangen somit in Genuss von Solidaritätsleistungen\nder der Risikogemeinschaft A zugeteilten Wirtschaftszweige. In der jetzigen\nAusgestaltung des Tarifs stellt die NBU-Prämie somit eine Mischung einer\nrisikogerechten Prämie und einer Einheitsprämie dar.\nb. Bei der Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des\nNBU-Prämientarifs bzw. der im vorliegenden Fall angewandten Tarifposition\nkann davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung zum Tarif insgesamt\nrechtmässig ist, wenn die einzelnen Schritte nicht gegen rechtliche\nBestimmungen verstossen und wenn die Klassenbildung sich insgesamt als\ndem Risiko entsprechend erweist.\n\n"}