{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-I--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003413.pdf?ID=150003413", "Checksum": "43f8ac899e391f275da1785f9e9f93b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:25", "Checksum": "40ef9cd2b410b2edc98124f78611bebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r\n\n 9\nBerufsunfallversicherung weisen die im Wirtschaftszweig chemische Industrie\nzusammengefassten Betriebsarten einen durchschnittlichen (nicht nach\nLohnsummen gewichteten) Netto-Prämiensatz von 16,05 ‰ auf, die im\nWirtschaftszweig Holzverarbeitung zusammengefassten Betriebsarten einen\nsolchen von 22,39‰ (vgl. Einreihungs-Richtlinien Berufsunfallversicherung).\nDas höhere Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko der holzverarbeitenden\nBranche widerspiegelt sich also in der Freizeit; dasselbe gilt umgekehrt für\ndie chemische Industrie. Diese statistisch erhärtete Erkenntnis bestimmt\ndie Struktur des nach Wirtschaftsklassen abgestuften Prämientarifs für die\nNBU-Versicherung.\nWarum es so ist, dass die Unfallkosten im beruflichen Bereich mit denjenigen\nim ausserberuflichen Bereich korrelieren, ist statistisch offenbar (noch) nicht\ngleichermassen erhärtet. Die Versicherer führen verschiedene Gründe an. So\nwird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte in Berufen, welche ein hohes Mass\nan Mobilität erfordern (manuelle, körperliche, stehende, reisende Tätigkeit\nusw.), als Folge eines Unfalles schneller bzw. für längere Zeit arbeitsunfähig\nsind. Branchen mit einem grossen Anteil an solchen Tätigkeiten - die hohe\nBerufsunfallkosten aufweisen - hätten deshalb auch hohe NBU-Kosten. Zudem\nbetrieben Versicherte, die einem höheren Berufsunfallrisiko ausgesetzt seien,\nin der Freizeit häufiger risikoreichere Sportarten. Teilzeitbeschäftigte hätten\n- oft bei niedrigem Lohn, aber gleichen versicherten Behandlungskosten und\nIntegritätsentschädigungen - mehr Freizeit und damit mehr Freizeitunfälle;\nBranchen mit einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten hätten deshalb\nhohe NBU-Kosten. Des weiteren verunfallen Frauen seltener als Männer\nund hätten geringere Kosten pro Unfall; Branchen mit einem hohen Anteil\nan weiblichen Beschäftigten wiesen deshalb geringere Berufsunfall- und\nNBU-Kosten auf. Es kann indessen vorliegend offenbleiben, welches die\nGründe dafür sind, dass sich die Unfallkosten in der NBU-Versicherung\nwie diejenigen in der Berufsunfall-Versicherung von Wirtschaftszweig zu\nWirtschaftszweig signifikant unterscheiden. Entscheidend ist, dass sie sich\nunterscheiden.\n8.a. Obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert sind die\nin der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1 Abs. 1 UVG), deren\nwöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden\nbeträgt (Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV). Die Prämien für\ndie obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten\nder Arbeitnehmenden; abweichende Abreden zu ihren Gunsten bleiben\nvorbehalten (Art. 91 Abs. 2 UVG).\nDie Zuteilung der Versicherten zu den vier Klassen des NBU-Prämientarifs\ngeschieht in einer Weise, die gedanklich in vier Schritte gegliedert werden\nkann:\naa. In einem ersten Schritt wird die versicherte Person in die Gemeinschaft\ndes Betriebs eingereiht. Kriterium der Gruppenbildung ist in diesem Schritt\ndie Anstellung der versicherten Person in einem Betrieb (z. B. in einer\nMöbelfabrik).\nbb. In einem zweiten Schritt wird der Betrieb in die Gemeinschaft der\ngleichartigen Betriebe eingereiht. Es sind dies die nach ihrer Art und ihren\nVerhältnissen vergleichbaren Betriebe, die schon zwecks Zuteilung zu\nden Klassen und Stufen des Berufsunfall-Tarifs (Art. 92 Abs. 2 UVG) mit\n\n"}