{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-I--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003413.pdf?ID=150003413", "Checksum": "43f8ac899e391f275da1785f9e9f93b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:25", "Checksum": "40ef9cd2b410b2edc98124f78611bebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r\n\n 6\nInsbesondere im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht, beides Gebiete\nder Massenverwaltung, ist eine rationelle Bearbeitung auf weite Strecken\nunerlässlich. Häufig nimmt der Gesetzgeber eine gewisse Abstufung vor, stellt\njedoch - um die Aufgabe der Verwaltung zu erleichtern - auf leicht erkennbare\nMerkmale ab. Die der Verwaltung verschaffte Erleichterung muss aber die in\neinzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen\n(Weber-Dürler, a. a. O., ZBl 87/1986, S. 212 f., BGE 107 V 206).\nDas Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat unter Hinweis auf die\nVerwaltungsökonomie und die Finanzlage der Krankenkassen eine gewisse\nRechtsungleichheit als gerechtfertigt betrachtet (BGE 112 V 289; SVR 1995,\nKV Nr. 60, S. 188). Wie bereits in E. 3.b erwähnt, darf insbesondere bei der\nBeurteilung der Verfassungsmässigkeit eines Tarifs nicht ausser acht gelassen\nwerden, dass der Versicherer beim Erlass von Tarifen unter Umständen\nkomplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf\neinen Nenner zu bringen hat, weshalb ihm ein weiter Ermessensspielraum\nzugestanden werden muss. Sodann darf eine Tarifposition nicht losgelöst\nvon den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im\nGesamtzusammenhang zu beurteilen. Das kann zur Folge haben, dass eine\nEinzelbestimmung, die für sich allein genommen gewisse Unstimmigkeiten\naufweist, im Gesamtzusammenhang eben doch nicht zu beanstanden ist (SVR\n1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc; BGE 112 V 287 f.).\nd. Der Gesetzeswortlaut scheint an der Risikogerechtigkeit keine Abstriche\nzu erlauben, und zwar auch nicht aus allenfalls sachlich gerechtfertigten\nGründen. Insofern geht die Risikogerechtigkeit weiter als die in Art. 4\nBV statuierte Rechtsgleichheit, welche unter Umständen einen gewissen\nSchematismus und mithin eine Ungleichbehandlung zulässt. Indessen\nist bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Risikogerechtigkeit\nzu berücksichtigen, dass dieses Prinzip mit anderen Grundsätzen der\nVersicherungsführung auf derselben Stufe steht. Denn das Gesetz stellt\ndie Risikogerechtigkeit durchaus nicht über das in den Art. 89 und 90\nUVG (implizit) enthaltene Prinzip der ausgeglichenen Rechnung, einer\ngesunden Versicherungsführung und mithin der Verwaltungsökonomie.\nAuch muss die Risikogerechtigkeit mit den allgemeinen Grundsätzen\nder Versicherungstechnik und der Tarifgestaltung in Einklang stehen,\nso etwa mit dem Grundsatz der Solidarität innerhalb einer bestimmten\nRisikogruppe oder mit dem sogenannten Gesetz der grossen Zahl (siehe\ndazu E. 9). Die gesetzlich geforderte Risikogerechtigkeit kann mithin nicht\nabsolute Geltung beanspruchen, sondern ist gegenüber anderen geltenden\nGrundsätzen abzuwägen. Unter Umständen erfordert daher ein anderer\nGrundsatz, etwa die Verwaltungsökonomie, eine gewisse Abweichung von der\nRisikogerechtigkeit. Das gesetzliche Erfordernis der Risikogerechtigkeit geht\ndaher nicht weiter als das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung,\nwelches unter Umständen ein Abweichen vom Grundsatz erlaubt. Die Frage,\nob die konkret angewendete Tarifbestimmung das gesetzliche Erfordernis der\nRisikogerechtigkeit erfüllt, ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV zu\nüberprüfen.\n5. Beim Inkrafttreten des UVG, mit dem nebst der SUVA andere Versicherer\nzur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen wurden,\nnämlich am 1. Januar 1984, beliefen sich die Prämien der NBU-Versicherung\nfür Frauen (ausserhalb der Landwirtschaft) auf 8,25 Lohnpromille, für Männer\n\n"}