{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-I--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003413.pdf?ID=150003413", "Checksum": "43f8ac899e391f275da1785f9e9f93b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:25", "Checksum": "40ef9cd2b410b2edc98124f78611bebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r\n\n 5\nSchweizerisches Sozialversicherungsrecht, a. a. O., S. 150 und Fn 360, sowie\nHans Nef, Das akzessorische Prüfungsrecht, in: Mélanges Marcel Bridel,\nLausanne 1968, S. 298 f.; siehe auch SVR 1995, KV Nr. 60, S. 187, E. 7b/cc mit\nHinweis auf RKUV 1989, Nr. K 821, S. 338, E. 1b/aa in fine).\n4.a. Vorliegend ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einreihung\nder Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft B bzw. Tarifklasse 7\ngesetzmässig ist und ganz allgemein vor Art. 4 BV standhält.\nb. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten\nVerdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden\nNettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die\nKosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für\ndie nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Art. 92\nAbs. 1 UVG). In der NBU-Versicherung können laut Art. 92 Abs. 6 UVG\nTarifklassen gebildet werden. Das Gesetz präzisiert, abgesehen vom Verbot der\nPrämiendifferenzierung nach dem Geschlecht, nicht, nach welchen Kriterien\ndiese Tarifklassen gebildet werden müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1\nUVG steht aber fest, dass diese Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien\ngarantieren müssen. Risikogerechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit\nentsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien\nzu belasten sind. Bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit ist somit primär\ndanach zu fragen, ob der Tarif risikogerecht ausgestaltet ist.\nc. Die Verfassungsmässigkeit des Tarifs ist unter dem Gesichtspunkt von\nArt. 4 BV zu prüfen. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches\nnach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe\nseiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung\nverstösst eine Bestimmung dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf\nernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder\nwenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger\nGrund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt,\nUnterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden\nmüssen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht\nnach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe\nseiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der\nUnterschied oder die Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht\n(BGE 119 Ia 128 E. 2b, 118 Ia 2 E. 3a, 117 Ia 101 E. 3a und 259 E. 3b, 117 V 173\nE. 6a und 316 E. 4b, 115 V 233 E. 5, 114 V 108 E. 3b und 185 E. 2b; siehe auch\nArthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62 f.).\nDas Gebot der Gleichbehandlung ist auch bei der Ausgestaltung von Tarifen im\nSozialversicherungsrecht zu beachten (BGE 121 II 204).\nEine rechtsetzende Instanz ist mitunter darauf angewiesen, im Hinblick\nauf die Praktikabilität eines Erlasses auf differenzierte Unterscheidungen\nzu verzichten und eine eher schematische Lösung zu treffen. Sofern das\ngewählte Unterscheidungsmerkmal an sich sachlich vertretbar ist, hält eine\nsolche Lösung nach der bundesgerichtlichen Praxis vor der Rechtsgleichheit\nstand (Beatrice Weber-Dürler, Die Rechtsgleichheit in ihrer Bedeutung für die\nRechtssetzung, Diss. Zürich 1973, S. 186 ff.; dieselbe, Verwaltungsökonomie\nund Praktikabilität im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Gemeindeverwaltung [ZBl] 87/1986, S. 193 ff.; Jörg Paul Müller, Die\nGrundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 220 f.).\n\n"}