{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-61-23A-I--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003413.pdf?ID=150003413", "Checksum": "43f8ac899e391f275da1785f9e9f93b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.23A_I \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:25", "Checksum": "40ef9cd2b410b2edc98124f78611bebd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 28.06.1996 JAAC 61.23A_I \r\n\n1.a. Im Sinne von Art. 109 Bst. b des BG über die Unfallversicherung vom\n20. März 1981 (UVG, SR 832.20) beurteilt die Eidgenössische Rekurskommission\nfür die Unfallversicherung Beschwerden gegen Einspracheentscheide über\ndie Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen\nder Prämientarife. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich\ngegen eine Verfügung betreffend die Zuteilung der Beschwerdeführerin in den\nPrämientarif für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU-Versicherung) und\nfällt somit in die Kompetenz der Rekurskommission.\nb. Die Beschwerde ist fristgerecht und unter Einhaltung der Vorschriften\nvon Art. 49 ff. des BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 (VwVG, SR 172.021, auf das Verfahren der Eidgenössischen\nRekurskommissionen anwendbar gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG) eingereicht\nworden.\nc. Fraglich ist hingegen, ob die X AG als Arbeitgeberin im Sinne von\nArt. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. Nach Art. 48 VwVG ist zur\nBeschwerde berechtigt, (a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt\nist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\nhat sowie (b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das\nBundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. In der NBU-Versicherung, um\ndie es vorliegend geht, tragen grundsätzlich die Arbeitnehmenden die\nentsprechenden Prämien. Abreden zu ihren Gunsten sind aber möglich\n(Art. 91 Abs. 2 UVG). Hingegen schulden die Arbeitgebenden den gesamten\nPrämienbetrag, also sowohl den auf die Berufsunfall- als auch den auf die\nNichtberufsunfallversicherung entfallenden Prämienbetrag. Sie ziehen\nden Anteil der Arbeitnehmenden von deren Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1\nund 2 UVG). Von einer Neueinreihung in den NBU-Prämientarif sind daher\nvorbehältlich besonderer Abreden die Arbeitnehmenden betroffen. Vorliegend\nhat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Verfügung\nbetreffend die Neueinreihung in den Prämientarif für die NBU-Versicherung\neinzig der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zugestellt. Dieses Vorgehen\nist aufgrund verschiedener Umstände gutzuheissen.\nErstens kennen die Unfallversicherer die betriebsinterne Aufteilung der\nPrämienlast in der NBU-Versicherung nicht. Wollten sie die Verfügung\nden tatsächlich mit den Prämien belasteten Personen zustellen, müssten\nsie für jeden Betrieb in Erfahrung bringen, wer die Prämien in der\nNBU-Versicherung trägt. Bestünden innerhalb eines Betriebes verschiedene\nAufteilungsarten, müsste die Verfügungszustellung sogar innerhalb eines\nBetriebs unterschiedlich gehandhabt werden. Dies würde einen enormen\nVerwaltungsaufwand bedeuten. Zweitens schulden die Arbeitgebenden den\ngesamten Prämienbetrag, so dass in dieser Hinsicht ein Schuldverhältnis\n\n3\neinzig zwischen Arbeitgebenden und Versicherer besteht. Drittens sind\nvon der streitigen Neueinreihung in den Prämientarif, welche die meisten\nPrivatversicherer und auch die SUVA vorgenommen haben, praktisch\nsämtliche obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle Versicherte betroffen.\nBei einer grossen Zahl von betroffenen Arbeitnehmenden ist es nach der\nRechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gerechtfertigt,\nauf eine Zustellung an jede einzelne versicherte Person zu verzichten\nund die Verfügung einzig den Arbeitgebenden zuzustellen (Kranken- und\nUnfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [Publikation des\nBundesamtes für Sozialversicherung; ab 1984] [RKUV] 1990 Nr. U 106, S. 280;\nBGE 113 V 3).\nIst daher die Arbeitgeberin zu Recht Adressatin der angefochtenen Verfügung\ngewesen, ist ihr auch das Beschwerderecht zuzugestehen. Sie übt dieses für\nsich selbst aus, sofern sie die streitigen Prämien selbst trägt, und andernfalls\nfür ihre Arbeitnehmenden.\n2. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht\nder Risikogemeinschaft B des seit dem 1. Januar 1995 in Kraft stehenden\nPrämientarifs für die NBU-Versicherung zugeteilt ist.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der Tarif entbehre einer sachlichen\nGrundlage und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie bestreitet\ninsbesondere das Vorliegen eines positiven Zusammenhangs zwischen dem\nBerufsunfall- und dem NBU-Risiko und damit die auf diesem Zusammenhang\nberuhende Klassenbildung.\n3. Bezüglich der strittigen Einreihung in den NBU-Tarif stellt sich zunächst\ndie Frage nach dessen Gesetz- und Verfassungsmässigkeit. Darauf ist vorab\neinzugehen.\na. Der Gesetzgeber räumt den Sozialversicherungsträgerinnen ein gewisses\nMass an Autonomie ein. Damit erhalten sie die Befugnis, Satzungen\nzu erlassen. Diese sind generelle und abstrakte Normen. Das Gesetz\numschreibt den Umfang der Autonomie. So wird der SUVA bzw. deren\nVerwaltungsrat in Art. 63 Abs. 4 Bst. g UVG hinsichtlich der Aufstellung der\nPrämientarife Autonomie zugestanden (Alfred Maurer, Schweizerisches\nSozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 140 f.;\nderselbe, Bundessozialversicherungsrecht, 2. unveränderte Aufl., Basel 1994,\nS. 19 f.). Die Tarife der SUVA stellen somit Satzungen dar.\nDer Tarif stützt sich auf eine formelle gesetzliche Delegation; er ist mithin\nhierarchisch dem Gesetz untergeordnet. Wie bei einer Verordnung oder einer\nanderen dem Gesetz nachgehenden Rechtsquelle kann der Tarif auf seine\nVereinbarkeit mit dem hierarchisch übergeordneten Rechtssatz hin überprüft\nwerden. Ermächtigt die gesetzliche Delegation die verordnungsgebende\nInstanz nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, überprüft das\nGericht auch die Verfassungsmässigkeit der Verordnung (BGE 118 Ib 372\nE. 4; Walter Haller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen\n\n"}