Die Rekurskommission hat nur zu prüfen, ob die Meinungsäusserungen der beigezogenen Experten und der Referenten schlüssig, das heisst nicht mit offensichtlichen Mängeln wie innerer Widersprüchlichkeit, Übergehen von anerkannten Lehrmeinungen, sachfremden Erwägungen und ähnlichen Fehlern behaftet sind. Ihre Überprüfungsbefugnis lässt sich in dieser Beziehung mit derjenigen des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Examensleistungen vergleichen, wo das Bundesgericht nur prüft, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (BGE 106 Ia 4; 105 Ia 190). Damit wird der Erfahrung und der besonderen Sachkenntnisse der Referenten und Experten Rechnung getragen.