Wie die Rekurskommission wiederholt entschieden hat (unveröffentlichter Entscheid vom 5. April 1994 i. S. Dr. W.G. und andere mehr), kann es nicht ihre Aufgabe sein, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Experten und Referenten einerseits und Gesuchstellern andererseits gleichsam als Obergutachter die richtige Bewertung eines Forschungsprojektes vorzunehmen. Die Rekurskommission hat nur zu prüfen, ob die Meinungsäusserungen der beigezogenen Experten und der Referenten schlüssig, das heisst nicht mit offensichtlichen Mängeln wie innerer Widersprüchlichkeit, Übergehen von anerkannten Lehrmeinungen, sachfremden Erwägungen und ähnlichen Fehlern behaftet sind.