Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass der Schweizerische Nationalfonds den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, indem das seinem Entscheid zugrundeliegende Gutachten eines Experten unrichtige Behauptungen und unqualifizierte Annahmen enthalte. Wie die Rekurskommission wiederholt entschieden hat (unveröffentlichter Entscheid vom 5. April 1994 i. S. Dr. W.G. und andere mehr), kann es nicht ihre Aufgabe sein, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Experten und Referenten einerseits und Gesuchstellern andererseits gleichsam als Obergutachter die richtige Bewertung eines Forschungsprojektes vorzunehmen.