4 zu versichern ist. Ein Handelsbetrieb wie im hier umschriebenen Sinn erfüllt keine der gesetzlichen Vorschriften, die die Unterstellung unter die Beschwerdegegnerin begründen würden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Unterstellung zu Unrecht verfügte. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali