Dies ist im Zweifelsfall der Betriebsteil mit dem grössten Anteil des Umsatzes oder - wenn jener nicht festgestellt werden kann - an der Lohnsumme (BGE 113 V 335 E. 6b). Vorliegend kann aufgrund der Aktenlage klar festgestellt werden, dass es sich um einen Handelsbetrieb als Hauptbetrieb mit einem Hilfsbetrieb Stanzarbeiten handelt, der ausschliesslich der Unternehmung dient und mit dieser in einem sachlichen Zusammenhang steht. Dies bedeutet, dass sich nach der Haupttätigkeit, hier Handel mit Lärmdämmstoffen aus Kunststoff, entscheidet, ob das Personal des Unternehmens bei der Beschwerdegegnerin