Gemäss dem EVG ist ein gemischter Betrieb anzunehmen, wenn neben den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zusätzlich eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbständigung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (BGE 113 V 335 E. 6a). Hingegen ist bei einem Hauptbetrieb mit Hilfs- beziehungsweise Nebenbetrieb jener Betriebsteil Hauptbetrieb, der die Produktion oder Dienstleistung erbringt, die für die Unternehmung charakteristisch ist und daher den vorwiegenden Betriebscharakter bestimmt. Dies ist im Zweifelsfall der Betriebsteil mit dem grössten Anteil des Umsatzes oder - wenn jener nicht festgestellt werden kann - an der Lohnsumme (BGE 113 V 335 E. 6b).