3. (...) Da ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist abzuklären, ob die Stanzarbeiten als Hilfs- oder Nebenbetrieb zu qualifizieren sind oder ob sie eine eigene Betriebseinheit ohne sachlichen Zusammenhang zum Handelsbetrieb darstellen. Gemäss dem EVG ist ein gemischter Betrieb anzunehmen, wenn neben den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zusätzlich eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbständigung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (BGE 113 V 335 E. 6a).