Dieser Innendekorationsbetrieb ist klar ein ungegliederter Betrieb, denn die Bodenlegertätigkeit ist zum üblichen Tätigkeitsbereich eines solchen Betriebes zu zählen. Darin liegt nun gerade der entscheidende Unterschied zur Beschwerdeführerin, indem die Stanzarbeiten, wie oben ausgeführt, nicht zum üblichen Tätigkeitsfeld eines Handelsbetriebes für Lärmschutzvorrichtungen zugeordnet werden können. Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit dem vom EVG beurteilten Fall eines Teppichhandels-Geschäfts, das auch Bodenlegerarbeit erbrachte (RKUV 1988 Nr. U 44, S. 211).